Pflicht zur Angabe von Effektivzinsen bei ratenweiser Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzuschlägen!

Ein aktuelles, verbraucherfreundliches Urteil des BGH (29.07.2009; AZ: I ZR 22/07) bestätigt, dass Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, für die unterjährige Zahlungsweise den effektiven Jahreszins anzugeben. Das bedeutet für Versicherungsverträge mit Ratenzahlung, dass der effektive Jahreszins aufgeführt sein muss. - Ist das nicht der Fall, so gilt automatisch der gesetzliche Effektivzins von 4 %.

Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für private Versicherungsverträge - u.a. Leben-, Sach-, Berufsunfähigkeitsversicherung von über 200 € Jahresprämie, nicht für Krankenversicherungen.

Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem gesetzlichen Effektivzins kann der Versicherungsnehmer zurückfordern und die Prämien sind neu zu berechnen.

Fazit: Versicherungskunden können Neuabrechnung und Rückzahlung verlangen!