Rechtsratgeber Versicherungsrecht
Für Versicherungsvermittler kommen aufgrund des neuen VVG innovative Vertriebswege in Betracht (Tippgeberproblematik).Die Tätigkeit eines „Tippgebers“ ist laut Gesetzesbegündung darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakt zu einem potenziellen Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen herzustellen. Die bloße Namhaftmachung von Abschlußmöglichkeiten und die Möglichkeit der Anbahnung von Verträgen stellt keine Vermittlung dar, weil man nur als Kontaktgeber fungiert. Die Tätigkeit von „Tippgebern“ und „Kontaktgebern“ darf nicht auf eine konkrete Willenserklärung eines Interessenten zum Abschluß eines Vertrages (als Gegenstand der Versicherungsvermittlung) abzielen. In der Gesetzesbegründung geht man davon aus, dass von einem bloßen „Tippgeber“ lediglich Kontaktdetails weitergegeben werden, deren Versicherungsnehmer keine Beratung zu einem bestimmten Produkt erwartet und diese auch nicht stattfinden darf.
Vielmehr übernimmt der Versicherungsvermittler, der den Tipp erhalten hat, aufgrund des Versicherungsmaklervertrages die komplette Haftung sowie Kundenbetreuung. Demgegenüber ist die Namhaftmachung und Anbahnung von Versicherungsverträgen keine Vermittlung im Sinne des § 34 d GewO und somit entfällt die Notwendigkeit einer Sachkundeprüfung sowie der Registrierung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK). Nach Auffassung des Unterzeichners können den Vertrag über eine Tippgebertätigkeit selbst Ausschließlichkeitsvermittler von Versicherungen unterzeichnen und eingehen, wenn diese im Rahmen einer „Ventillösung“ die Erlaubnis hierzu erhalten.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder einen Tippgebervertrag benötigen, so nehmen Sie bitte mit dem Unterzeichner Kontakt auf!
