Rechtsratgeber Versicherungsrecht

Mehrere Vertragsklauseln zur vorzeitigen Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen sind ungültig!

Im August erklärte das Hamburger OLG die in dem Zeitraum 2001 bis Ende 2006 von Versicherern verwendeten Vertragsklauseln zur vorzeitigen Kündigung von kapitalbildenden Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen für ungültig. Die Entscheidungen beziehen sich auf die Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung.

Mehrere Klauseln bei den oben genannten Verträgen genügen nicht den Transparenzanforderungen: Dem Versicherungsnehmer wird die Berechnung des korrekten Rückkaufwerts vorenthalten und auch über die Art der Abschlusskosten wird er nicht aufgeklärt.

Demnach haben Versicherungskunden, die zwischen Herbst 2001 und Ende 2006 derartige Lebens- und Rentenversicherungen mit unwirksamen Vertragsklauseln abgeschlossen und später gekündigt haben, Anspruch auf Nachzahlungen.