Rechtsratgeber Versicherungsrecht
Kostenausgleichsvereinbarung bei Lebensversicherungen sind unwirksam!Seit der Reform des VVG im Jahr 2007 sind Versicherer zur Rückzahlung eines Großteils der Abschluss- und Vertriebsgebühren verpflichtet. Deshalb haben Lebensversicherer sogenannte Kostenausgleichsvereinbarungen abgeschlossen, d. h. einen Vertrag über die separate Zahlung der Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherungsvertrages, die trotz Beendigung des Versicherungsvertrages unabhängig von der Dauer seines Bestehens in voller Höhe fällig wurden. Die Gebühren waren also nicht mehr Bestandteil des Versicherungsvertrages.
Die verwendeten Kostenausgleichsvereinbarungen sind jedoch als Umgehungsgeschäfte nichtig; nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind jegliche Abzüge verboten, die einem Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten entsprechen! Die Umgehung des gesetzgeberischen Willens durch gestalterische Wahl der Auftrennung in zwei Verträge ist laut neuster Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich und somit unwirksam!
Demnach müssen Lebensversicherer ihren Kunden bei vorzeitiger Kündigung bereits gezahlte Gebühren zurückzahlen!
