Rechtsratgeber Arbeitsrecht

Der Weg einer Entlassung/Kündigung ist gesetzlich geregelt!

Werden Mitarbeiter entlassen/gekündigt oder ganze Abteilungen geschlossen, so hat der Arbeitgeber die Pflicht, genau zu prüfen, wer die Kündigung am ehesten verkraften kann.

Bei Sozialauswahl muss der Arbeitgeber sich an 4 Kriterien orientieren:
  1. Wie lange war der Mitarbeiter beschäftigt; wie alt ist er; hat er Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehefrau und Kindern oder ist er schwerbehindert?
    Als erstes müssen gehen die Jüngsten, am wenigsten „schützenswerten“ Singles ohne Nachwuchs, die bald wieder eine neue Arbeit finden könnten; dies gilt auch, wenn sie besser qualifiziert sind als andere Kollegen. Demnach werden bevorzugt älter Familienväter, die schon längere Zeit in der Firma arbeiten.
  2. Reaktion auf die Kündigung: Sofort nach Erhalt der schriftlichen Kündigung ist diese auf Fehler zu überprüfen. Wegen der strengen Formvorschriften und Regeln, die einzuhalten sind, können Kündigungen unwirksam sein.
    Auch ist zu berücksichtigen, dass jeder Mitarbeiter einen Anspruch auf ein korrektes und wohlwollendes Zeugnis hat, das er nach der Kündigung verlangen kann.
  3. Kündigungsschutz: Bei einer unrechtmäßigen Entlassung bleibt nur der Gang vor das Gericht; dies muß innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen! In einem Arbeitsgerichtsprozess prüfen die Richter vor allem die Richtigkeit der Sozialauswahl und ob die Kündigung tatsächlich betriebsbedingt ist. Dies wäre der Fall, wenn „dringende betriebliche Erfordernisse“ den Personalabbau unabdingbar gemacht haben.
  4. Abfindung: Einen Anspruch auf eine automatische Abfindung gibt es nicht. In einigen Tarifverträgen oder Sozialplänen sind Abfindungen vorgesehen. Die Höhe ist dann gesetzlich geregelt. Sie beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wer mehr Geld haben will, muß frei verhandeln.


Bei drohender Kündigung sollten Sie besonnen reagieren und einen Fachmann konsultieren!